| Satzung
: Verein zur Förderung der Alpaka Therapie e.V.
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Alpaka Therapie
e.V.
- im folgenden “Verein genannt –
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Hamburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
Zweck
des Vereins ist die Unterstützung von Maßnahmen / geeigneten
Aktivitäten auf dem Gebiet der Alpaka Therapie
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen
geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse
und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Hilfe bedürftiger Kinder bei der Findung von Therapieplätzen
Angebot vereinseigner Alpakatherapie
Unterstützung der Eltern bei der Reiseplanung
Unterstützung bedürftiger Familien um den Kindern eine Therapie
zu ermöglichen
Verwendung vorhandener Mittel für bedürftige Familien
Enge Kontakte zu Therapieplatzanbietern um ggf. auch kurzfristig Therapiemöglichkeiten
realisieren zu können.
Der Verein soll eine Beratungsinstanz zur Alpakatherapie werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte
Zwecke ” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche
Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb
des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins
in geeigneter Weise fördern und unterstützen (ohne Wahlberechtigung).
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise
um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch
die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können
insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand
und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung
kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck –
auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer
Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt
werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft)
müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs
dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod
des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung
von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu
den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§
6 Mitgliedsbeiträge
Für
die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung
maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
die
Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
Die
Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
Entlastung des Vorstands,
(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung
des Vereins zu bestimmen,
die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem
vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des
Vereins sein dürfen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit
im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung
erfolgt 14 Tage/1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe
der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt
bekannte Mitgliedsadresse.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands,
Bericht des Kassenprüfers,
Entlastung des Vorstands,
Wahl des Vorstands,
Wahl von zwei Kassenprüfern,
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für
das laufende Geschäftsjahr,
Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen
den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen
besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb
von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied
auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§
9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt
sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung
des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt
werden darf.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben
oder Zuruf.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung
des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
erforderlich.
§ 10 Vorstand
Der
Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Ein
1. Vorsitzende(r)
Ein 2. Vorsitzende(r)
Ein(e) SchatzmeisterIn
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist
zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum
Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern
verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung
einsetzen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende, und der/die SchatzmeisterIn. Zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt
und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist
der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
§
11 Kassenprüfer
Über
die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die
Dauer von 2 Jahren zu wählen. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße
und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§
12 Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen
gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in §
2 der Satzung genannten steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft
zu überführen. oder
Bei
Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt
werden.
Als
Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend
beschließt.
Vorstehender
Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 10.März.2003
und der Folgegründungssitzung am 05.April.2003 beschlossen.
Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Hamburg, VR:17667 |